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Verhinderungs-Pflege

Leistung

Sind Pflegepersonen durch Krankheit, Erholungsurlaub oder andere Gründe an der Pflege gehindert, zahlen wir Verhinderungspflege bis zu 1.612 Euro jährlich. Der verfügbare Betrag kann durch die Übertragung der Kurzzeitpflege erhöht werden.

Unser Plus

Die Ausgestaltung der Verhinderungspflege kann vielseitig sein und Auswirkungen auf andere Leistungen der Pflegeversicherung haben. Die Kundenberater*innen der Pflegekasse der BKK Pfalz beraten gerne hierzu.

Während der Verhinderungspflege übernimmt eine private, selbst bestimmte Ersatzperson oder ein Pflegedienst die Pflege in Vertretung. Wichtig hierbei ist, dass es sich bei der Ersatzperson nicht um eine sonst auch regelmäßig eingebundene Pflegeperson handeln darf.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Verhinderungspflege haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 nach einer Vorpflegezeit von 6 Monaten bei erstmaliger Beanspruchung.

Höhe und Dauer der Kostenübernahme

Die Pflegekasse erstattet bis zu 1.612 Euro im Jahr. Dieser Betrag kann durch den Übertrag eines Teils des Kurzzeitpflegeanspruchs auf 2.418 Euro erhöht werden, soweit die Mittel nicht bereits verbraucht worden sind. Die Pflegevertretung kann bei tageweiser Beanspruchung (Tägliche Abwesenheit der Pflegeperson für 8 Stunden) maximal für 42 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Anspruch auf Pflegegeld während des Bezuges

Wenn die Verhinderungspflege für 8 Stunden oder mehr täglich genutzt wird, wird das zuvor bezogene (anteilige) Pflegegeld um die Hälfte gekürzt. Am ersten und letzten Tag des Bezuges wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt. Bei Beanspruchung der Verhinderungspflege für unter 8 Stunden täglich, wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt.

Sonderregelung bei Pflege von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Pflegegraden 4 und 5

Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten werden typischerweise durch ihre Eltern gepflegt, die bei der Versorgung oft besonders belastet sind.

Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs gilt deshalb folgende Sonderregelung:

Die Verhinderungspflege kann bis zu 56 Tage im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Auch die hälftige Fortzahlung des zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt für bis zu 56 Tage im Kalenderjahr anstatt der 42 Tage.

Es kann das volle Budget der Kurzzeitpflege (1.774 Euro) in die Verhinderungspflege übertragen werden, soweit die Mittel nicht bereits verbraucht worden sind.

Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.

Regelung bei Pflege durch nahe Verwandte oder verschwägerte Ersatzpersonen / Häusliche Gemeinschaft

Handelt es sich bei der Ersatzpflegekraft um eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit dieser in häuslicher Gemeinschaft lebt, dürfen die Kosten das 1,5-fache des jeweiligen Pflegegeldes nicht überschreiten. Im Rahmen der Sonderregelung für Kinder und junge Erwachsene dürfen die Kosten das 2-fache des jeweiligen Pflegegeldes nicht überschreiten.

Antrag stellen

Sie möchten Verhinderungspflege beantragen? Dann unterstützen wir Sie gerne dabei. Einfach den Antrag ausfüllen und per Mail, Fax oder Post zu uns schicken. Wir kümmern uns dann um Ihr Anliegen.

Noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da!

Team Pflege

Telefon 0621 68 559 155
Fax 0621 68 559 3209
E-Mail pflege@bkkpfalz.de
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