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Förderung von Wohngruppen

Leistung

In ambulant betreuten Wohngruppen soll das Zusammenleben von Pflegebedürftigen so organisiert werden, dass stationäre Pflege vermieden werden kann. Im Vordergrund steht der Erhalt der Selbstständigkeit, die mit so viel Hilfe wie nötig erreicht werden soll.

Unser Plus

Die Kundenberater*innen der Pflegekasse der BKK Pfalz klären mit Ihnen gemeinsam, ob Sie Anspruch auf die Unterstützung haben und begleiten Sie durch das Antragsverfahren.

In ambulant betreuten Wohngruppen soll das Zusammenleben von Pflegebedürftigen so organisiert werden, dass stationäre Pflege vermieden werden kann. Im Vordergrund steht der Erhalt der Selbstständigkeit, die mit so viel Hilfe wie nötig erreicht werden soll.

Anerkennung als Wohngruppe

Eine ambulante Wohngruppe kann sich von der jeweils zuständigen Pflegekasse anerkennen lassen. Hierzu sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen: die Wohngruppe muss eine*n Mitarbeiter*in beschäftigen, der/die pflegerische oder verwaltende Tätigkeiten übernimmt und dauerhaft präsent ist.

Zudem muss jede*r Pflegebedürftige zur Sicherstellung der eigenen Pflege die freie Wahl eines Pflegedienstes haben. 

Jede*r Bewohner*in hat ihr /sein eigenes Zimmer und alle Bewohner*innen nutzen gemeinsam den Gemeinschaftsraum zur Ausgestaltung des täglichen Lebens. Ferner ist geregelt, dass mindestens drei und höchstens zwölf Pflegebedürftige, die in die Pflegegrad 1 oder höher eingestuft sind, und ambulante Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung) beziehen, in einer Wohneinheit zusammenziehen.

Zuschüsse

Ist die Wohngruppe anerkannt, zahlt die Pflegekasse der BKK Pfalz monatlich einen Zuschuss zu den sonstigen Pflegeleistungen in Höhe von 214 Euro.

Dieser Betrag kann dazu genutzt werden, um die Kosten für den höheren Verwaltungsaufwand, den die Präsenzkraft leistet, zu tragen. Die ambulanten Wohngruppen haben außerdem die Möglichkeit, Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu beantragen. Der Zuschuss richtet sich nach der Anzahl der Personen, die einen pflegerischen Vorteil durch diese Maßnahme erhalten. Dieser muss jeweils durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes bestätigt werden. Die Höhe des Zuschusses ist auf maximal 16.000 Euro begrenzt. Haben mehr Pflegebedürftige einen nachgewiesenen Nutzen, so beteiligt sich jede Pflegekasse anteilig.

Für den Fall, dass Leistungen der Tages- und Nachtpflege und Wohngruppenzuschlag gleichzeitig bezogen werden möchten, prüft der Medizinische Dienst, ob eine parallele Bezuschussung möglich ist. 

Noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da!

Team Pflege

Telefon 0621 68 559 155
Fax 0621 68 559 3209
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