Firmenservice
Wir informieren hier über alle wichtigen Themen für Arbeitgeber*innen und setzen uns aktiv für eine gesunde Arbeitswelt ein.
Unsere Angebote für Arbeitgeber
Mitarbeitergesundheit im Unternehmen, wichtige Informationen aus der Sozialversicherung und dem Arbeitsrecht: Wir sind da für Sie und Ihre Belegschaft!
Betriebliches Gesundheitsmanagement
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Mehr erfahrenHier finden Sie alles zum Thema Umlagen und die aktuellen Umlagesätze.
Das SV-Meldeportal für Arbeitgeber bietet eine einfache und komfortable Lösung für Ihre Datenübermittlung.
Nutzen Sie unseren Gehaltsrechner oder den Rechner für den Übergangsbereich (früher Gleitzonenrechner) für Ihre Mitarbeiter oder unseren Fristenrechner zur Berechnung der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder den Beginn der Mutterschutzfrist.
Sie wollen einen neuen Mitarbeiter einstellen und sind sich nicht sicher, welche Pflichten Sie als Arbeitgeber haben? Welchem Sozialversicherungsträger müssen Sie welche Informationen zukommen lassen?
Das Thema Sozialversicherung ist nicht so einfach zu durchschauen, besonders dann, wenn man nicht täglich damit zu tun hat. Da stellt sich des öfteren die Frage, ob nun Krankenkasse, Minijob-Zentrale, Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit zuständig sind.
Diese und viele andere Fragen beantwortet das gemeinsame Informationsportal der Sozialversicherungsträger für Arbeitgeber.
Wie kann Ihr Arbeitnehmer in der deutschen Sozialversicherung verbleiben, wenn er — auch für einen kurzen Zeitraum — nicht mehr in Deutschland tätig ist, sondern in Ihrem Auftrag im Ausland arbeitet? Wir haben viele Informationen rund um das Thema für Sie zusammengestellt.
Wichtige Dokumente
Sie sind auf der Suche nach unserem Datenstammblatt? Dieses finden Sie hier:
Sie sind auf der Suche nach einer Übersicht der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge? Diese finden Sie hier:
Übersicht zu den Fälligkeiten der Beiträge zur Sozialversicherung
Häufige Fragen zum Thema Arbeitgeber
Wird aufgrund von Zusammenrechnungsvorschriften entweder die Geringfügigkeitsgrenze im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder die Zeitgrenze im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung überschritten, tritt grundsätzlich von dem Zeitpunkt des Überschreitens an Sozialversicherungspflicht ein. Sollte der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer nicht über das Vorliegen einer weiteren Beschäftigung informiert worden sein, tritt Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Krankenkasse oder einen Rentenversicherungsträger ein.
Ja, sofern der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, nimmt er am Ausgleichsverfahren teil und hat daher die Umlagebeiträge direkt an die Bundesknappschaft zu entrichten.
Alle Infos und die aktuellen Umlagesätze finden auf der Website der Minijob-Zentrale.
Das Erstattungsverfahren wird auch direkt von der Bundesknappschaft für die geringfügig entlohnt Beschäftigten vorgenommen.
Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung darf regelmäßig im Monat die festgelegte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht.
Die Beitragsnachweise sind jeweils 2 Arbeitstage vor der Fälligkeit zu übermitteln. Spätestens zu Beginn des fünftletzten Arbeitstages (0:00 Uhr) wird der Nachweis bei der BKK Pfalz benötigt. Hier finden Sie eine Übersicht zur Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Beitragsnachweise
Die Fälligkeit der freiwilligen Beiträge richtet sich nach unserer Satzung. Die Fälligkeit bleibt weiter der 15. des Folgemonats.
Sofern die kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Erwartung die Zeitgrenze überschreitet, tritt Versicherungspflicht vom Tag des Überschreitens an ein. Stellt sich bereits vor Erreichen der Zeitgrenze heraus, dass die Beschäftigung länger andauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht bereits mit dem Tag, an dem das Überschreiten erkennbar wird.
Für Zahlungen an Krankenkassen gilt die Beitragszahlungsverordnung. Darin steht unter anderem, dass als Tag der Zahlung immer die Wertstellung auf dem Konto der Einzugsstelle maßgebend ist.
Vom zuständigen Arbeitsamt wird die achtstellige Betriebsnummer (Abkürzung: BBNR) einem Betrieb bei dessen Eröffnung vergeben. Ist eine BBNR noch nicht zugeteilt worden, ist sie vom Arbeitgeber unverzüglich beim zuständigen Arbeitsamt zu beantragen. Über diese Nummer lässt sich der Name und die Anschrift des Betriebes ermitteln.
In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nur, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die festgelegte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. In allen anderen Zweigen der Sozialversicherung besteht in der vorlesungsfreien Zeit generell Versicherungsfreiheit. Die Beschäftigung eines Studenten während des Semesters bleibt auch dann noch versicherungsfrei, wenn er die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausübt (unabhängig vom Arbeitsverdienst).
Wird ein Beschäftigter erstmalig zur Sozialversicherung angemeldet, wird ihm eine Sozialversicherungsnummer zugeteilt. Der SV-Ausweis, auf dem die SV-Nummer eingetragen ist, wird dem Beschäftigten vom zuständigen Rentenversicherungsträger zugeschickt. Beantragt ein Beschäftigter die Ausstellung eines SV-Ausweises bei der BKK Pfalz als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, weil der ursprünglich ausgestellte zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist, leitet diese den Antrag in Form eines maschinellen Datensatzes an die Rentenversicherung weiter. Dort wird dann die Neuausstellung des Ausweises veranlasst.
Die BKK Pfalz nimmt die Erfassung der eingereichten Meldungen vor und leitet diese Daten dann an die zentrale Datenstelle der Rentenversicherungsträger weiter. Dort werden die Datensätze überprüft und die fehlerfreien Meldesätze dem zuständigen Rentenversicherungsträger zur Dokumentation in den Versichertenkonten übermittelt.
Bank: HypoVereinsbank
BIC: HYVEDEMM483
IBAN: DE23 5452 0194 0000 8161 08
Gläubiger-ID: DE16ZZZ00000196009
Wer anfängt zu arbeiten, benötigt früher oder später einen Sozialversicherungsausweis, auch Rentenversicherungsausweis genannt. Dieser enthält auch Ihre Sozialversicherungsnummer.
Wenden Sie sich hierzu einfach an Ihre BKK Pfalz. Wir werden den „SV-Ausweis“ für Sie bestellen und versenden innerhalb weniger Tage ein Bestätigungsschreiben, das Sie bereits Ihrem Arbeitgeber oder auch Behörden vorlegen können.
Der eigentliche Sozialversicherungsausweis wird von der Deutschen Rentenversicherung erstellt und auch verschickt und dauert etwa 6 Wochen.
Auch das Aussehen des „SV-Ausweises“ hat sich geändert. War es früher noch ein kleineres, ausweisähnliches Dokument in gelber Farbe und stärkerem Papier, in das man sein Passbild einkleben konnte, ist er heute nur noch ein normal bedrucktes DIN A4-Blatt.
Gut zu wissen
Die Sozialversicherungsnummer oder auch Rentenversicherungsnummer hat immer einen eindeutigen Aufbau:
- Die ersten 2 Stellen bestimmen den Rentenversicherungsträger, der erstmals die Sozialversicherungsnummer vergeben hat.
- Die nächsten 6 Stellen sind Ihr Geburtsdatum.
- Darauf folgt der erste Buchstabe Ihres Geburtsnamens.
- Die nächsten beiden Zahlen nach dem Buchstaben stehen für das Geschlecht.
- 0-49 ist männlich, 50-99 ist weiblich.
- Die letzte Ziffer ist eine Prüfziffer.
Der Arbeitgeber kann das Schlüsselverzeichnis bei seinem zuständigen Arbeitsamt, Sachgebiet Statistik, anfordern und sich bei Fragen an diese Stelle wenden. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur.
Der Arbeitgeber hat die Pauschalbeiträge zusammen mit der einheitlichen Pauschalsteuer an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abzuführen. Weitere Infos zu geringfügigen Beschäftigungen finden Sie auf der Website der Minijob-Zentrale.
Unsere Bankverbindung
Betriebsnummer Westkasse:
52598579
Bankverbindung:
IK-West: 106431652 | IK-Ost: 106437453
Name der Bank:
HypoVereinsbank
IBAN:
DE23 5452 0194 0000 8161 08
BIC:
HYVEDEMM483