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ein älterer Mann, bekommt von seiner Pflegerin seitlich auf die Schulter gefasst

Häusliche Krankenpflege

Leistung

Die häusliche Krankenpflege kann helfen, einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen oder eine ambulante Krankenhausbehandlung zu ermöglichen. 

Die BKK Pfalz übernimmt die Kosten für die Grund- und Behandlungspflege sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung. Je nach Krankheitsfall werden die Kosten bis zu vier Wochen übernommen.

Unser Plus

Die BKK Pfalz übernimmt neben der Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu 1 Stunde je Pflegeeinsatz; bis zu 25 Einsätze pro Monat und bis zu 26 Wochen je Pflegeeinsatz, sofern die medizinischen Voraussetzungen bestätigt und nicht mindestens Pflegegrad 2 gegeben ist.*

Versicherte der BKK Pfalz können unter bestimmten Voraussetzungen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte beanspruchen. Die Leistungen werden im Haushalt des/r Patient*in, der Familie oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht.

Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund-, Behandlungs- und Unterstützungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung und wird durch behandelnde Ärzte und Ärztinnen verordnet.

Die Verordnung muss zur Genehmigung bei der BKK Pfalz vorgelegt werden. Die Erstverordnung gilt für bis zu 14 Tage, die Folgeverordnung kann für 4 Wochen ausgestellt und bei Bedarf verlängert werden.

Eine rückwirkende Verordnung ist nicht zulässig.

*  Auch hier ist es Voraussetzung, dass keine andere im Haushalt lebende Person diese Leistung erbringen kann.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Verordnung von häuslicher Krankenpflege ist zulässig, wenn der Patient oder die Patientin wegen einer Erkrankung der ärztlichen Behandlung bedarf und die häusliche Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans ist. Häusliche Krankenpflege soll die ärztliche Behandlung unterstützen mit dem Ziel,

  • Dem/r Patient*in das Verbleiben oder die möglichst frühzeitige Rückkehr in seinen häuslichen Bereich zu erlauben (Krankenhausvermeidungspflege),
  • das Ergebnis der ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern (Sicherungspflege),
  • die Versorgung bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit sicherzustellen, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung (Unterstützungspflege).

Der Anspruch setzt voraus, dass weder der Patient oder die Patientin noch eine andere im Haushalt lebende Person die notwendigen Pflegemaßnahmen leisten kann. Zudem muss die Krankenkasse die ärztliche Verordnung genehmigt haben.

Erbringung der Häuslichen Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege wird an geeigneten Orten erbracht, an denen sich die pflegebedürftige Person regelmäßig aufhält, in betreuten Wohnformen oder in Schulen und Kindergärten.

Für die Umsetzung der häuslichen Krankenpflege sind ambulante Pflegedienste zuständig – Pflegefachkräfte kommen dabei in das häusliche Umfeld des/r Patient*in.

Vorgehensweise der Bearbeitung ab Eingang der Verordnung

Jede Verordnung wird anhand der geltenden Richtlinien geprüft und entsprechend genehmigt. Im Einzelfall kann vorab eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) erfolgen; das Ergebnis teilen wir dem Versicherten, ggf. dem Betreuer*In, der verordnenden Ärztin/dem verordnenden Arzt und dem Pflegedienst mit.

Zuzahlung und Kosten

Die Kosten der Versorgung übernimmt nach Genehmigung die Krankenkasse. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen je Verordnung 10 Euro sowie 10 Prozent der Kosten zuzahlen (begrenzt auf die für die ersten 28 Behandlungstage anfallenden Kosten). Ist häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich, entfällt die Zuzahlung genauso wie für Menschen, die von der Zuzahlung befreit wurden.

Noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da!

Team Häusliche Krankenpflege

Telefon 0621 68 559 161
Fax 0621 68 559 3161
E-Mail hkp@bkkpfalz.de
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