Pflegebedürftigkeit & Pflegegrade
Leistung
Pflegebedürftig sind Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Hierzu zählen Menschen, die körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbstständig kompensieren können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, bestehen. Um der unterschiedlichen Schwere der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, gibt es fünf Pflegegrade.
Unser Plus
Schon vor der Antragsstellung beraten Sie die Kundenberater*innen der Pflegekasse der BKK Pfalz gerne und können gemeinsam mit Ihnen Fragen vorab klären. Auf Wunsch nehmen wir Ihren Pflegeantrag telefonisch auf.
Der Eintritt von Pflegebedürftigkeit kann ein schleichender Prozess sein, aber auch durch ein Akutereignis eintreten. Alle Personen, die durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, können pflegebedürftig sein.
Feststellungsverfahren
Zur Ermittlung des richtigen Pflegegrads werden die Ärzte des Medizinischen Dienstes oder unabhängige Gutachter mit einer Begutachtung durch die Pflegekasse in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen beauftragt. Durch ein Begutachtungsverfahren werden alle relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt. Dies geschieht unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen. Entscheidend für die Einstufung in die Pflegegrade ist der Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Menschen.
Pflegegrade für Kinder
Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit von Säuglingen und Kindern erfordert eine besondere Betrachtung. Bei Kindern wird in der Bewertung die Abweichung von der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten altersentsprechend entwickelter Kinder zugrunde gelegt.
Der wesentliche Unterschied im Vergleich zu Erwachsenen besteht darin, dass für Kinder unter 11 Jahren bei der Bewertung andere Maßstäbe gelten. Dies ist notwendig, da Kinder im Gegensatz zu Erwachsenen erst Fähigkeiten und Selbstständigkeit entwickeln.
Eine Sonderregelung gibt es bei pflegebedürftigen Kindern im Alter bis zu 18 Monaten. Bei Feststellung eines Pflegegrades werden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats einen Pflegegrad höher eingestuft. Danach erfolgt automatisch die Einstufung in den regulären Pflegegrad.
Übersicht über die Pflegegrade
Pflegegrad | Grad der Selbstständigkeit |
---|---|
Pflegegrad 1 | geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
Pflegegrad 2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
Pflegegrad 3 | schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
Pflegegrad 4 | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
Pflegegrad 5 | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Die Leistungshöhe der einzelnen Pflegegrade finden Sie unter „Finanzielle Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick“ auf der Übersichtsseite zum Thema Pflege.
Gerne können Sie „hier“ das Antragsformular abrufen oder mit unserer Virtuellen Assistentin Anna gemeinsam ausfüllen.