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Arznei- und Verbandmittel

Leistung

Die BKK Pfalz übernimmt in der Regel für rezeptpflichtige Arznei- und Verbandmittel, die Ihnen ein Vertragsarzt verordnet, die Kosten. Sie zahlen lediglich Ihre gesetzlich festgelegte Zuzahlung zwischen 5 und 10 Euro.

Unser Plus

Versicherte unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit. Außerdem können die Krankenkassen für Wirkstoffe Zuzahlungsbefreiungsgrenzen festlegen.

Ihr Arzt wählt für Sie aus Tausenden von Medikamenten das Richtige aus. Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel können von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht erstattet werden. Ausnahmen gibt es bei Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen sowie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn solche Arzneimittel zum Therapiestandard gehören.

Für jedes Arznei- und Verbandmittel muss der Patient eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung beträgt für jedes Arznei- oder Verbandmittel 10 Prozent, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Versicherte unter 18 Jahren sind auch hier von Zuzahlungen befreit.

Die Kosten für Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen (zum Beispiel Haarwuchsmittel, Medikamente zur Potenzsteigerung), können wir nicht übernehmen. Verordnet ein Arzt ein Medikament über dem sogenannten Festpreis, haben Sie die Mehrkosten zu tragen. Fragen Sie deshalb nach Alternativen.

Seit dem 1. Juli 2006 können die Krankenkassen für Wirkstoffe Zuzahlungsbefreiungsgrenzen festlegen. Ein Arzneimittel, dessen Preis den jeweiligen Grenzwert nicht überschreitet, ist von der Zuzahlung freigestellt. Dies gilt bereits für mehr als 11.500 Präparate. Welche Arzneimittel dies sind, finden Sie auf der Befreiungsliste des GKV-Spitzenverbands.

Noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da!

Team Leistungen

Telefon 0621 68 559 103
Fax 0621 68 559 533
E-Mail leistungen@bkkpfalz.de

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Zuzahlungen

Alle gesetzlich Versicherten müssen sich bei einigen Leistungen in geringem Maße an den Kosten beteiligen. Das gilt zum Beispiel für die Rezeptgebühr bei verordneten Medikamenten oder wenn Sie im Krankenhaus behandelt werden.

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