
Entsendung ins Ausland
Wie kann Ihr/e Arbeitnehmer*in in der deutschen Sozialversicherung verbleiben, wenn er/sie — auch für einen kurzen Zeitraum — nicht mehr in Deutschland tätig ist, sondern in Ihrem Auftrag im Ausland arbeitet? Das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt für Ihren Arbeitnehmer dann weiter, wenn es sich dabei um eine Entsendung handelt.
Diese liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein/e Arbeitnehmer*in auf Weisung des inländischen Unternehmens für einen im Voraus bestimmten Zeitraum im Ausland eine Beschäftigung ausübt.
Entsenden in die EU, den EWR (Estland, Liechtenstein und Norwegen) oder die Schweiz
Die Verordnungen regeln das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Sie erfassen alle Risikobereiche, die in Deutschland durch die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung abgesichert sind.
Eine Entsendung nach Verordnung (EG) 883/04 liegt nur vor, wenn die voraussichtliche Dauer des Einsatzes 24 Monate nicht überschreitet. Ist absehbar, dass die Entsendung länger dauert, wenden Sie sich bitte umgehend an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA). Hier besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Weitere Voraussetzungen für eine Entsendung:
- Der/die entsandte Angestellte darf keine andere Person ablösen, die zuvor in den EU-Staat entsandt wurde
- Die arbeitsrechtliche Bindung muss für die Zeit der Entsendung bestehen bleiben
- Der Unternehmenssitz muss in Deutschland sein. (Mehr als 25 % der Beschäftigten müssen in Deutschland sein, mindestens 25 % des Umsatzes muss in Deutschland erwirtschaftet worden sein)
- Für den/die Arbeitnehmer*in galt vor der Entsendung für mindestens einen Monat die deutschen Rechtsvorschriften.
Wie können Sie den Antrag stellen?
- Wenn Sie als Arbeitgeber*in ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm einsetzen, können Sie den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer*innen dort direkt online stellen.
- Sie nutzen kein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm? Dann steht Ihnen für die Beantragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe zur Verfügung
Entsendung in einen Abkommensstaat
Mit diesen Ländern besteht derzeit ein Sozialversicherungsabkommen:
Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Kosovo, Marokko, Moldau, Nordmazedonien, Montenegro, Philippinen, Serbien, Türkei, Tunesien, USA, Uruguay, Großbritannien.
Welche Einschränkungen gibt es?
Die Abkommen erfassen grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Einschränkungen gelten für den persönlichen Geltungsbereich bei den Abkommen in Marokko, Türkei und Tunesien.
Einschränkungen können auch für das räumliche Gebiet bestehen, zum Beispiel für Hong Kong und Macau.
Die Abkommen erstrecken sich meist nicht auf alle Sozialversicherungszweige. Für die vom Abkommen nicht erfassten Sozialversicherungszweige erfolgt eine Beurteilung der Entsendung nach deutschen Rechtsvorschriften mit der Folge, dass eine Doppelversicherung in diesen Zweigen eintreten kann (dem sogenannten sachlichen Geltungsbereich).
Gibt es eine zeitliche Begrenzung?
Die zeitliche Begrenzung für eine Entsendung ist grundsätzlich festgelegt. Diese kann, je nach Abkommen, 12 bis 60 Kalendermonate umfassen, mit Ausnahme von: Israel, das Abkommen "Jugoslawien (gilt noch in Bosnien-Herzegowina und im Kosovo), Montenegro, Serbien und der Türkei: Diese sehen keine zeitliche Einschränkung vor.
Kann es zu Unterbrechungen bei einer Entsendung kommen?
Es gibt keine Regelungen zur Unterbrechung in den Abkommen, mit Ausnahme von Indien und den USA.
Wenn der Beschäftigungsort vom Ausland maximal zwei Monate ins Inland zurückverlegt wird, ist von einem einheitlichen Entsendungsvorgang auszugehen. Bei einer Unterbrechung, die mehr als zwei Monate andauert, gilt die Entsendung als beendet. Bei Fortsetzung des Einsatzes in einem anderen Staat spricht man dann von einer neuen Entsendung.
Beendet ist eine Entsendung, wenn:
- der vertraglich festgelegte Entsendezeitraum beendet ist
- es zu einem Arbeitgeberwechsel kommt — unabhängig davon, wo der neue Arbeitgeber seinen Sitz hat
- die befristete Auslandsbeschäftigung in eine unbefristete umgewandelt wird
- der Beschäftigungsort vom Ausland nach Deutschland verlegt wird und dies länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage andauert.
Weitere Infos für das jeweilige Land finden Sie hier auf der Website der DVKA.
Entsenden in das "vertragslose Ausland"
Entsenden Sie Ihre/n Mitarbeiter*in in einen Staat ohne Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland, in dem die EU-Verordnung nicht gilt, dann kann eine Entsendung ("Ausstrahlung") allein nach deutschem Recht geprüft werden.
Bei der Ausstrahlung bleibt ein/e Mitarbeiter*in während seines Auslandseinsatzes nach deutschem Sozialversicherungsrecht versichert und behält auf diese Weise alle Ansprüche an die deutsche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Durch die Ausstrahlung wird eine Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat nicht ausgeschlossen. Doppelversicherungen sind möglich.