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eine Frau die lächelt

Beiträge im Überblick

Beitragssatz für Rentner

Beitragssatz zur Rentenversicherung
Beitragssatz für pflichtversicherte Rentner
(z.B. Renten, Pensionen, Betriebsrenten, 
Kapitalauszahlungen, andere Versorgungsbezüge und
Einkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit neben 
Rente oder Versorgungsbezug):
16,98% (allgemeiner Beitragssatz)

Beitragssatz für freiwillig versicherte Rentner
(wie bei Pflichtversicherten, allerdings zusätzlich 
Verbeitragung weiterer Einnahmen)
z.B. Beamtenbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
aus Kapitalvermögen und aus hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit):

Der Beitrag 2024 berechnet sich aus maximal 
der Beitragsbemessungsgrenze von 5.175,00 €.

16,38% (ermäßigter Beitragssatz)
Beitragssatz für Auslandsrenten8,49% (halber allgemeiner Beitragssatz)
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag1,8%
Zusatzbeitrag der BKK Pfalz2,38%

 

Voraussetzungen für die KVdR: Versicherungszeiten und Kinderanrechnung

„Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird, wer seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 der 2. Hälfte des Berufslebens gesetzlich krankenversichert war. Zeiten der Familienversicherung werden dabei angerechnet. Jeder Versicherte erhält dabei pro Kind drei Jahre als Vorversicherungszeit angerechnet. Diese Zeiten werden der 2. Hälfte des Berufslebens zugerechnet, auch wenn die Kinder früher geboren wurden. Haben Sie die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt, werden die Beitragsanteile direkt durch die Deutsche Rentenversicherung einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt.

Beitragsstruktur für pflichtversicherte Rentner: Aufteilung und Sätze

Pflichtversicherte Rentner zahlen einen Beitrag, der ähnlich wie der Krankenkassenbeitrag für Arbeitnehmer berechnet wird. Es gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Diesen teilt sich der gesetzlich versicherte Rentner mit dem Rentenversicherungsträger. Wie ein Arbeitnehmer zahlt der Rentner 7,3 Prozent, der Rentenversicherungsträger übernimmt die übrigen 7,3 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der Krankenkassen, den sich Rentner und Rentenversicherungsträger teilen. Bei mehreren gesetzlichen Renten, etwa einer zusätzlichen Versicherten- oder Witwenrente, werden diese Renteneinkünfte für die Beitragsberechnung zusammengezählt.

Zusätzliche Einkünfte: Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge

Erhält jemand außer seiner gesetzlichen Rente noch Versorgungsbezüge, muss auch auf diese Einkünfte ein Beitrag zur Krankenversicherung geleistet werden. Hierzu zählen Betriebsrenten, Witwen- oder Waisengeld, Renten aus der aus Zusatzversorgung für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Renten aus Versorgungswerken für bestimmte Berufe. Diese Bezüge sowie Einkommen aus Erwerbstätigkeit führen zu zusätzlichen Krankenkassen-Beiträge. Nicht eingerechnet werden Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden und private Renten.

Alleinige Beitragslast: Krankenkassenbeiträge auf zusätzliche Bezüge

Im Unterschied zu der gesetzlichen Rente müssen Rentner für die zusätzlichen Bezüge jedoch allein die Krankenkassenbeiträge zahlen. Der Rentenversicherungsträger übernimmt hier keinen Beitragsanteil. Es werden daher volle 14,6 Prozent Krankenkassenbeitrag plus Zusatzbeitrag abgezogen. Allerdings gilt für Versorgungsbezüge ein Mindestbetrag. Erst wenn die Einnahmen der Versorgungsbezüge diesen Grenzwert insgesamt überschreiten, müssen Krankenkassenbeiträge für die Zusatzrenten bezahlt werden.

Freibetrag für Betriebsrentner: Regelungen und Anpassungen

Für Betriebsrentner gilt ein Freibetrag von 176,75 Euro (Jahr 2024) monatlich. Erst oberhalb dieses Betrags sind Krankenkassen-Beiträge fällig. Der Freibetrag wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Der Freibetrag gilt für monatliche Zahlungen und einmalige Kapitalauszahlungen.

Die Art der Pflegeversicherung lehnt sich an das Krankenversicherungsverhältnis an. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen zahlen in die sozialen Pflegekassen ein. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Infoseite der Deutschen Rentenversicherung
 

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