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Steuerfreie Arbeitgeber­leistung

Nicht nur die Krankenkassen unterstützen die Betriebe bei der betrieblichen Gesundheitsförderung. Auch Arbeitgeber können pro Beschäftigten und Jahr bis zu 600 Euro für qualitätsgesicherte Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Primärprävention und zur betrieblichen Gesundheitsförderung aufwenden, ohne dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Zuwendungen als geldwerten Vorteil versteuern müssen.

Entsprechend der seit dem 1. Januar 2019 gültigen Fassung des § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen von Arbeitgebern für Leistungen „zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen“ einkommensteuerfrei.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung

Damit die Steuer- und Abgabefreiheit auch einer späteren Prüfung standhält, sollten Unterlagen zum Kursinhalt und zu den geleisteten Zahlungen im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufbewahrt werden.

Selbstverständlich muss die BGF-Leistung zusätzlich zum Arbeitsentgelt geleistet werden. Steuer- und Abgabefreiheit kann nicht durch Umwandlung von Arbeitsentgelt in BGF-Leistungen erreicht werden.

Weitere Fragen im Rahmen der steuerlichen Absetzbarkeit beantworten Ihnen Ihr Steuerberater und das Finanzamt.

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