Das Krankengeld dient dazu, Ihnen den Verdienstausfall zu ersetzen. Es orientiert sich deshalb an Ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Monats (beziehungsweise letzten Abrechnungszeitraums) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Auch beitragspflichtige Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld), die Sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, werden berücksichtigt.
Arbeitnehmer*innen erhalten 70 Prozent ihres regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelts (2023 höchstens 4.987,50 Euro monatlich), aus dem Sie Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet haben, als Krankengeld. Dieses darf jedoch nicht höher sein als Ihr bisheriges Nettoarbeitsentgelt. Falls Sie keine Einmalzahlungen erhalten haben, liegt die Grenze Ihres Bruttokrankengeldes bei 90 Prozent Ihres Nettoverdiensts für den Kalendertag. Übrigens: Ein auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag erhöht Ihr Nettoarbeitsentgelt und damit möglicherweise auch Ihr Krankengeld.
Daneben sind aus dem Bruttokrankengeld Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung zu zahlen. Die aktuellen Sätze im Jahr 2023: Rentenversicherung 18,6 Prozent, Arbeitslosenversicherung 2,7 Prozent und Pflegeversicherung 3,05 Prozent (für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr 3,40 Prozent).