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Kranken­versicherung

Die Beiträge im Überblick

Beitragssatz für Berufstätige

Damit Sie immer den umfassenden Krankenversicherungsschutz der BKK Pfalz erhalten, ist es wichtig, den richtigen Beitrag zu zahlen. Als Arbeitnehmer zahlen sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber einen Teil des Beitrags. Für geringfügig Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber den pauschalen Beitrag alleine.

Beitragssätze zur Krankenversicherung 2024
Beitragssatz für Mitglieder mit Gehalts-/ Lohnfortzahlungsanspruch
bei Arbeitsunfähigkeit und Rentner*innen. 
Der Höchstbeitrag 2024 berechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze 
von 5.175,00 €. Der Arbeitgeberanteil beträgt 8,49 %.
16,98%
Beitragssatz für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch 
bei Arbeitsunfähigkeit. Der Höchstbetrag 2024 berechnet sich 
aus der Beitragsbemessungsgrenze von 5.175,00 €.
16,38%
Versorgungsbezüge
Zum Beispiel Betriebsrenten oder Kapitalauszahlungen.
16,98%
Pauschaler Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte13,0%
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag1,7%
Zusatzbeitrag der BKK Pfalz2,38%

Krankenversicherungsbeitrag für Studierende

Krankenversicherungsbeitrag für Studierende (ab 01.10.24)
Beitrag zzgl. Pflegeversicherung mit Kindern136,80€
Beitrag zzgl. Pflegeversicherung ohne Kinder141,93€

Während Schulzeit und Studium bist du bei uns bis zum 25. Lebensjahr kostenfrei versichert — über die Familienversicherung, also über deine Eltern. Das bedeutet natürlich nicht, dass du zwingend mit 25 dein Studium in der Tasche haben musst. Denn darüber hinaus gibt es den günstigen Studentenbeitrag.

Bis zur Vollendung deines 30. Lebensjahres zahlst du deshalb nur einen günstigen Pauschalbeitrag. Die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrags (PV) richtet sich nach deinem Alter und danach, ob du eigene Kinder hast oder nicht.

Im Tarif für Studierende kannst du längstens bis zum Ablauf des Semesters versichert sein, in welchem du das 30. Lebensjahr vollendest. Über diesen Zeitpunkt hinaus können wir diesen Tarif für dich unter bestimmten Bedingungen fortsetzen:

Gründe für eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus

  • Geburt eines Kindes
  • Erkrankung oder Behinderung
  • Betreuung behinderter oder erkrankter Angehöriger
  • Zweiter Bildungsweg
  • Grundwehr- oder Zivildienst
  • Bundesfreiwilligendienst (BF)
  • Anerkannte, vergleichbare Freiwilligendienste (zum Beispiel Internationaler Jugendfreiwilligendienst)
  • Freiwilliges soziales Jahr
  • Besuch eines Studienkollegs oder die Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs als zwingende Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums
  • Nichtzulassung zum Studium
  • Mitarbeit im Gremium einer Hochschule

Mitgliedsbescheinigung für Studierende

Wenn du dich an der Uni oder Fachhochschule einschreibst oder die Uni wechselst, dann brauchst du eine Mitgliedsbescheinigung deiner Krankenkasse. Wenn du bei uns versichert bist, kann du diese Bescheinigung ganz einfach und schnell über unser Formular-Center ausfüllen und anfordern. Ein paar Klicks und die Bescheinigung ist an dich unterwegs!

Schulzeitbescheinigung

Du bist oder wirst bald 17 und besuchst weiterhin die Schule? Damit keine Lücken in deinem Rentenanspruch entstehen, benötigt der Rentenversicherungsträger eine Bestätigung über deine Schulzeit. Deshalb solltest du gleich zum Abschluss deiner Schulzeit die Schulzeitbescheinigung ausfüllen und uns zusenden. Wir leiten sie dann an die Rentenversicherung weiter.

Auf der Website der Deutschen Rentenversicherung erhältst du das Formular.

Hier geht's zum Formular

Berufsstart

Als Berufsstarter kommen ein paar Dinge auf dich zu, die du organisieren musst. So auch deine Krankenversicherung. Mit Beginn deiner Berufsausbildung endet nämlich die kostenfreie Familienversicherung über deine Eltern. Jetzt ist es Zeit, dir eine eigene Krankenversicherung zu suchen. Wir würden uns natürlich freuen, wenn du uns auch nach deiner Familienversicherung erhalten bleibst oder dich ganz neu für uns entscheidest.

Krankenversicherungsbeitrag für Selbstständige

Krankenversicherungsbeitrag für Selbstständige mit Kindern (Mindestbeitrag)
Beitrag zzgl. Pflegeversicherung mit Krankengeldanspruch240,14€
Beitrag zzgl. Pflegeversicherung ohne Krankengeldanspruch233,07€
Krankenversicherungsbeitrag für Selbstständige ohne Kinder (Mindestbeitrag)
Beitrag zzgl. Pflegeversicherung mit Krankengeldanspruch247,21€
Beitrag zzgl. Pflegeversicherung ohne Krankengeldanspruch240,14€

Der Krankenversicherungsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Anteil der Krankenversicherung zzgl. des Pflegeversicherungsbeitrags

Gesetzliches Krankengeld

Das Krankengeld für Selbstständige wird bei Arbeitsunfähigkeit ab dem 43. Tag in Höhe von 70 Prozent Ihres Einkommens berechnet. Für die Berechnung wird der Einkommenssteuerbescheid zugrunde gelegt, nach dem Sie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Der Höchstanspruch beträgt maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren bei gleicher Erkrankung. Wenn Sie sich Ihren gesetzlichen Krankengeldanspruch sichern wollen, füllen Sie bitte die Wahlerklärung aus.

Antrag auf gesetzliches Krankengeld

Wahltarif "KrankengeldPLUS — Differenztarif"

Zusätzlich zum gesetzlichen Krankengeld können Sie sich mit unserem Wahltarif KrankengeldPLUS — Differenztarif absichern. Der Tarif" KrankengeldPLUS — Differenztarif" beginnt am 1. des auf die Beantragung folgenden Monats. Bei Neumitgliedern beginnt der Tarif gleichzeitig mit der Mitgliedschaft bei der BKK Pfalz. Für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Arbeitsunfähigkeit besteht, verschiebt sich der Tarifbeginn bis Sie wieder arbeitsfähig sind.

Alle Infos zu diesem Tarif finden Sie in der folgenden Beschreibung:

KrankengeldPLUS – Differenztarif

Eine Gesundheitsprüfung vor Versicherungsbeginn findet nicht statt.

Mit der Wahl des Tarifs KrankengeldPLUS entscheiden Sie sich, mindestens 3 Jahre am Tarif teilzunehmen und bei Ihrer BKK Pfalz Mitglied zu sein. Wird der Tarif nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der dreijährigen Frist gekündigt, verlängert er sich um weitere drei Jahre.

Der Anspruch auf Krankengeld endet mit dem Bezug einer eigenen Rente oder einer vergleichbaren Leistung, mit Eintritt einer vollen Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung, mit Wirksamwerden der Kündigung des Tarifs oder mit dem Ende der Mitgliedschaft bei der BKK Pfalz.

Wahltarif KrankengeldPLUS — Künstler und Publizisten

Der Wahltarif KrankengeldPLUS für Künstler und Publizisten sichert für Künstler und Publizisten mit Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab dem 43. Tag einen zusätzlichen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 15. Bis 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit ab.

Alle Infos zu diesem Tarif finden Sie in der folgenden Beschreibung:

KrankengeldPLUS für Künstler – Differenztarif

Krankenversicherungsbeitrag für freiwillig Versicherte

Krankenversicherungsbeitrag für freiwillig Versicherte mit Kindern (Höchstbeitrag) 
Beitrag zzgl. Pflegeversicherung mit Krankengeldanspruch1.054.67€
Beitrag zzgl. Pflegeversicherung ohne Krankengeldanspruch1.023,62€
Krankenversicherungsbeitrag für freiwillig Versicherte ohne Kinder (Höchstbeitrag) 
Beitrag zzgl. Pflegeversicherung mit Krankengeldanspruch1.085,72€
Beitrag zzgl. Pflegeversicherung ohne Krankengeldanspruch1.054,67€

Beitragssatz für Rentner

Beitragssatz zur Rentenversicherung
Beitragssatz für pflichtversicherte Rentner
(z.B. Renten, Pensionen, Betriebsrenten, 
Kapitalauszahlungen, andere Versorgungsbezüge und
Einkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit neben 
Rente oder Versorgungsbezug):
16,98% (allgemeiner Beitragssatz)

Beitragssatz für freiwillig versicherte Rentner
(wie bei Pflichtversicherten, allerdings zusätzlich 
Verbeitragung weiterer Einnahmen)
z.B. Beamtenbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
aus Kapitalvermögen und aus hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit):

Der Beitrag 2024 berechnet sich aus maximal 
der Beitragsbemessungsgrenze von 5.175,00 €.

16,38% (ermäßigter Beitragssatz)
Beitragssatz für Auslandsrenten8,49% (halber allgemeiner Beitragssatz)
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag1,8%
Zusatzbeitrag der BKK Pfalz2,38%

 

Voraussetzungen für die KVdR: Versicherungszeiten und Kinderanrechnung

„Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird, wer seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 der 2. Hälfte des Berufslebens gesetzlich krankenversichert war. Zeiten der Familienversicherung werden dabei angerechnet. Jeder Versicherte erhält dabei pro Kind drei Jahre als Vorversicherungszeit angerechnet. Diese Zeiten werden der 2. Hälfte des Berufslebens zugerechnet, auch wenn die Kinder früher geboren wurden. Haben Sie die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt, werden die Beitragsanteile direkt durch die Deutsche Rentenversicherung einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt.

Beitragsstruktur für pflichtversicherte Rentner: Aufteilung und Sätze

Pflichtversicherte Rentner zahlen einen Beitrag, der ähnlich wie der Krankenkassenbeitrag für Arbeitnehmer berechnet wird. Es gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Diesen teilt sich der gesetzlich versicherte Rentner mit dem Rentenversicherungsträger. Wie ein Arbeitnehmer zahlt der Rentner 7,3 Prozent, der Rentenversicherungsträger übernimmt die übrigen 7,3 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der Krankenkassen, den sich Rentner und Rentenversicherungsträger teilen. Bei mehreren gesetzlichen Renten, etwa einer zusätzlichen Versicherten- oder Witwenrente, werden diese Renteneinkünfte für die Beitragsberechnung zusammengezählt.

Zusätzliche Einkünfte: Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge

Erhält jemand außer seiner gesetzlichen Rente noch Versorgungsbezüge, muss auch auf diese Einkünfte ein Beitrag zur Krankenversicherung geleistet werden. Hierzu zählen Betriebsrenten, Witwen- oder Waisengeld, Renten aus der aus Zusatzversorgung für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Renten aus Versorgungswerken für bestimmte Berufe. Diese Bezüge sowie Einkommen aus Erwerbstätigkeit führen zu zusätzlichen Krankenkassen-Beiträge. Nicht eingerechnet werden Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden und private Renten.

Alleinige Beitragslast: Krankenkassenbeiträge auf zusätzliche Bezüge

Im Unterschied zu der gesetzlichen Rente müssen Rentner für die zusätzlichen Bezüge jedoch allein die Krankenkassenbeiträge zahlen. Der Rentenversicherungsträger übernimmt hier keinen Beitragsanteil. Es werden daher volle 14,6 Prozent Krankenkassenbeitrag plus Zusatzbeitrag abgezogen. Allerdings gilt für Versorgungsbezüge ein Mindestbetrag. Erst wenn die Einnahmen der Versorgungsbezüge diesen Grenzwert insgesamt überschreiten, müssen Krankenkassenbeiträge für die Zusatzrenten bezahlt werden.

Freibetrag für Betriebsrentner: Regelungen und Anpassungen

Für Betriebsrentner gilt ein Freibetrag von 176,75 Euro (Jahr 2024) monatlich. Erst oberhalb dieses Betrags sind Krankenkassen-Beiträge fällig. Der Freibetrag wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Der Freibetrag gilt für monatliche Zahlungen und einmalige Kapitalauszahlungen.

Die Art der Pflegeversicherung lehnt sich an das Krankenversicherungsverhältnis an. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen zahlen in die sozialen Pflegekassen ein. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Infoseite der Deutschen Rentenversicherung
 

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