Page 10 - BKK Pfalz Gesundheit_2023-4
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 10 BKK PFALZ
Pflegereform:
Bessere Unterstützung,
mehr Entlastung
Die Versorgung pflegebedürftiger Menschen soll verbessert und finanziell
„auf sichere Beine“ gestellt werden. Auf Grundlage des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) hat der Gesetzgeber etliche Maßnahmen verabschiedet, die ab 2024 gelten und Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und deren Pflegepersonen mit sich bringen. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen vor.
Mehr Pflegegeld – höhere Pflegesachleistungen Werden Versicherte mit einem Pfle- gegrad zwischen 2 und 5 zu Hause von Angehörigen gepflegt, zahlt Ihre BKK Pfalz auf Antrag Pflegegeld. Wird ein Pflegedienst aktiv, kann dieser einen Pflegesachleistungs- betrag mit uns abrechnen.
Beide Beträge erhöhen sich ab 1.1.2024 um rund fünf Prozent und werden zum 1.1.2025 und 1.1.2028 automatisch dynamisiert. Bei Pflegebedürftigen, die bereits am- bulante Leistungen erhalten, werden die erhöhten Leistungspauschalen automatisch berücksichtigt.
Beträge ab 2024
Flexibler: Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Die Pflege ist eine anstrengende Tätigkeit, die Körper, Geist und Seele gleichermaßen fordert. Ge- legentlich eine Auszeit zu nehmen und Energie zu tanken ist wohltuend und bringt Kraft für kommende An- forderungen. Hier greifen die Verhin- derungs- und Kurzzeitpflege. Ab 1.1.2024 haben pflegebedürftige Kinder (bis 25 Jahre) mit Pflegegrad 4 oder 5 erhöhten Anspruch auf Ver- hinderungspflege. Der gesamte Be- trag der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro kann hier in die Verhin- derungspflege übertragen werden. Das maximale Jahresbudget beträgt somit 3.386 Euro. Eine Vorpflege- zeit muss nicht erfüllt sein, die Leistung kann bis zu acht Wochen im Kalenderjahr genutzt werden. Ab 1.7.2025 können alle pflegebedürf- tigen Personen ab Pflegegrad 2 den gemeinsamen Jahresbetrag nutzen.
Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet
Wer bisher kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren musste, konnte sich einmalig für 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen und bekam dafür Pflegeunterstützungs-
geld von der Pflegeversicherung ausgezahlt. Dieser Anspruch wird ab Januar 2024 wiederkehrend pro Kalenderjahr bestehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Entlastung bei Heimkosten
Die stationäre Pflege in Pflegeheimen ist mit hohen Kosten verbunden. Um den Eigenanteil an diesen Kosten zu verringern, wurden bereits 2022 soge- nannte Leistungszuschläge, die nach Aufenthaltsdauer gestaffelt sind, ein- geführt. Diese Zuschüsse werden ab Januar 2024 um fünf bis 10 Prozent erhöht, was die Eigenanteile der Versi- cherten weiter senkt. Die Anpassung erfolgt automatisch und muss nicht gesondert beantragt werden.
Leistungszuschläge
 Pflege- grad
 Pflegegeld ab 1.1.2024
Pflegesach- leistung ab 1.1.2024
  2
  332 Euro
 761 Euro
  3
   573 Euro
  1.432 Euro
  4
 765 Euro
1.778 Euro
  5
  947 Euro
 2.200 Euro
 Anzahl der Monate in einer Einrichtung
 Prozentualer Leistungs- zuschlag
 bis 12
 15 %
 bis 24
 30 %
 bis 36
 50 %
 ab dem 37.
 75 %
 
























































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